Satzung UFER e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „UFER – Unser Feingefühl und unsere Energie für euer Recht“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz an der Adresse „Marchzipf 4, 94078 Freyung“.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§2 Vereinszweck 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, das Wohlergehen der Tiere zu fördern, Tieren in Not zu helfen, sowie Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch zu verhindern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: 

  a) Rettung, Schutz und Vermittlung von in Not geratenen Tieren in Deutschland

  b) Aufnahme von in Not geratenen Tieren in vorübergehenden Pflegestellen oder als Endpflege

  c) Verhütung von Tierquälerei, -missbrauch und -misshandlung 

  d) Aufklärung über artgerechte Tierhaltung 

  e) Förderung von Kastrationsprojekten

  f) Förderung der Anerkennung der Rechte der Tiere 

  g) Förderung des Verständnisses über das Wesen der Tiere 

  h) Förderung des Tierschutzgedanken im In- und Ausland 

  i) Unterstützung anderer Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern im In- und Ausland 

 

§3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit 

1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mittel und alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke wie in §2 beschrieben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und/oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Satzungsgemäße Aufwendungen von Mitgliedern können nach Maßgabe des Vorstands und des jeweiligen Mitglieds erstattet oder in Form von Spendenquittungen ausgeglichen werden.

4. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich, geschlechtlich und konfessionell neutral. Werden in Vereinstexten nur das männliche oder weibliche Geschlecht verwendet, so stellt dies keine Diskriminierung anderer Lebensweisen dar. 

 

§4 Vereinsämter 

1. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. 

 

§5 Mittel des Vereins 

1. Die Vereinsmittel setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring, Mittel der Tierschutzförderung und sonstigen Zuwendungen zusammen. Spenden können in Form von Geld- oder Sachspenden entgegengenommen werden. Für Sachspenden können Spendenquittungen nur ausgegeben werden, wenn der Wert der Sachspende z.B. durch Preislisten, Zahlungsbelegen oder ähnliches fiskalisch gesichert dargestellt werden kann. 

2. Aufwände, die Vereinsmitglieder bei der Umsetzung der Vereinsziele entstehen, können ebenfalls als Sachspenden anfallen und entsprechend quittiert werden. Für Sachspenden können Spendenquittungen nur ausgestellt werden, wenn der Wert der Sachspende z.B. durch Preislisten, Zahlungsbelegen o.ä. fiskalisch gesichert dargestellt werden kann.

 

§6 Mitgliedschaft – Aufnahme 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Andere Vereine, Gesellschaften und juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden. 

3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich, per Post oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen. 

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

6. Durch eine schriftliche, per Post zugestellte Bestätigung des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft. 

7. Mit der Aufnahme wird ab dem Folgemonat des Mitteilungsdatums der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag fällig. 

8. Durch seinen Aufnahmeantrag verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung, die jederzeit online einsehbar ist.

 

 

§7 Mitgliedschaft – Beendigung 

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt oder Ausschluss. Bei natürlichen Personen erfolgt dies durch den Tod, bei Vereinen, juristischen Personen und Körperschaften auch durch Auflösung oder Insolvenz. 

2. Der Austritt ist schriftlich, per Post gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats erklärt werden. Eventuelle Forderungen des Mitglieds gegenüber dem Verein werden ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Einreichung des Austritts nicht mehr nachgegangen. 

3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand oder durch einen Antrag der Mitgliederversammlung, über den der Vorstand entscheidet, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

  a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt

  b) Zweck und Satzung des Vereins nicht anerkennt 

  c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnungen unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat

 4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, einen schriftlichen Einspruch mit Begründung gegen den Ausschluss innerhalb von 2 Wochen einzureichen. Ein solcher Einspruch wird innerhalb der Vorstandschaft besprochen und endgültig entschieden. 

 

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 

2. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

3. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

5. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten. 

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 

7. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. 

 

§9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 

1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag, bis zum fünften des Monats zu entrichten. 

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Vorstandschaft festgelegt. 

3. Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden in schriftlicher Form mit einer Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung wird vom Vorstand an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds postalisch geschickt. In der letzten von zwei schriftlichen Mahnungen wird auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrags trotz zweimaliger erfolgsloser Mahnung oder spätestens nach 3 Monaten. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist kein Rechtsmittel möglich. 

4. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden oder in besonderen Fällen auch teilweise oder ganz entlassen. 

5. Schüler und Studenten zahlen die Hälfte des monatlichen Mitgliedsbeitrags. 

6. Bei Minderjährigen verpflichtet sich deren gesetzlicher Vertreter mit der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden aufzukommen. 

 

§10 Organe des Vereins 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

2. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 

 

§11 Vorstand 

1. Der Vorstand (nach §26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, als Stellvertreter und dem Schatzmeister. 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. 

3. Der gesamte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt. 

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

5. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abwahl kann nur durch eine erfolgreiche Neuwahl erfolgen. Beim Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes muss durch eine Mitgliederversammlung binnen 8 Wochen das frei gewordene Amt, durch eine Wahl neu besetzt werden.   

6. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl und Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt. 

7. Jedes Vorstandsmitglied muss einzeln gewählt werden. 

8. Wiederwahl ist möglich. 

9. Jeder der einzelnen Vorstandsmitglieder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. 

10. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

11. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. 

12. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.  Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 

13. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands 

1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

  b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts 

  d) die Aufnahme neuer Mitglieder 

2. Der Vorstand vertritt den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Bestimmungen. 

3. Der Schatzmeister hat die spezielle Aufgabe nach Ablauf des Kalenderjahres die Vermögensverhältnisse des Vereins sowie die Einhaltung der Vereinsbeschlüsse gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu überprüfen. In der Mitgliederversammlung erfolgt eine mündliche Berichterstattung an die anwesenden Mitglieder. 

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

  a) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder 

  b) Änderungen der Satzung 

  c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins 

  d) die Entgegennahme des Jahresberichts  

  e) die Entlastung des Vorstands 

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins und wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie soll im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden. 

2. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Postzustellung oder per E-Mail durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Uhrzeit. 

3. Zwischen dem Tag der Erhaltung der Einladung und dem Termin zur Mitgliederversammlung muss ein Abstand von mindestens 14 Tagen liegen. 

4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge beinhalten. 

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich, per Post unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

6. Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

7. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Regelungen, die bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wurden. Die Ladungsfrist ist lediglich auf eine Woche verkürzt. 

  

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. 

2. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern der 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein Vereinsmitglied anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 

4. Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechtes ist nicht möglich. 

5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen das vom Protokollführer, der zu Beginn der Sitzung vom 1. Vorstand oder dessen Vertreter bestimmt wird, und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

6. Bei Wahlen muss auf Antrag geheim abgestimmt werden. 

 

§16 Inhalt der Tagesordnung 

1. Mit der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte beinhalten: 

  a) Bericht des Vorstandes 

  b) Kassenbericht des Schatzmeisters 

  c) Entlastung des Vorstandes 

  d) Wahlen falls erforderlich

  e) Beschlussfassung über schriftlich vorliegende Anträge der Mitglieder oder des Vorstands 

  f) Sonstige informative Mitteilungen 

2. Über Anträge, die nicht standardmäßig in der Tagesordnung verzeichnet sind kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Dringlichkeit des schriftlichen Antrags durch die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung wird nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt. 

 

§17 Ausschüsse 

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für die Durchführung von Vereinsaufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. 

2. Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter, der vom Vorstand bestimmt wird einberufen. Die Protokollführung über Ausschüsse und Arbeitsgruppen erfolgen nach jeweiligem Bedarf. 

 

§18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

1. Der Verein kann mit einer drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an das Tierheim Passau (Tierschutzbewegung Ostbayern u. OÖ e.V.), Kelberger Weg 13a, 94036 Passau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§19 Haftung des Vereins 

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

 

§20 Datenschutz 

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der EU-DSGVO und sonstiger Datenschutzbestimmungen folgende personenbezogenen Daten von Mitgliedern im Verein vertraulich verarbeitet:

  a) Name 

  b) Adresse 

  c) Telefonnummer 

  d) E-Mail-Adresse (freiwillig) 

  e) Geburtsdatum 

  f) Bankverbindung 

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen. Alle datenschutzrelevanten Aspekte sind in der Datenschutzordnung des Vereins online ersichtlich. 

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. 

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmung bis zu 10 Jahre ab Wirksamkeit der Beendigung aufbewahrt. 

 

§21 Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.02.2025 beschlossen und ist mit der Eintragung ins Vereinsregister am 14.08.2025 in Kraft getreten.  

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